AGB – W. Grosse GmbH –
§ 1 Geltung der ABG
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der Auftragnehmerin und Auftraggebern abgeschlossenen Verträge über die Ausführung von Leistungen.
Sie gelten zudem für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
Abweichenden Bedingungen des Auftraggebers, welche die Auftragnehmerin nicht ausdrücklich anerkennt, wird widersprochen. Sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprochen wird.
§ 2 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages sind die in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag, bzw. im Montagebericht genannten Leistungen.
§ 3 Leistungsumfang
Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der Arbeitsergebnisse sind durch das Angebot des Auftraggebers festgelegt, soweit sie nicht in den schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten geregelt sind.
Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsergebnisse bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit des Auftragnehmers zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur Leistungserbringung erforderlich sind.
Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer geforderte Voraussetzungen vorenthält, hat er dem Auftragnehmer entstehende Wartezeiten, die dokumentiert werden, gesondert zu vergüten.
§ 5 Besondere Pflichten der Vertragsparteien
Die Vertragspartner sind wechselseitig verpflichtet, die Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln.
Verletzt einer der Mitarbeiter der Auftragnehmerin die Verpflichtung, so erfüllt die Auftragnehmerin ihre daraus gegenüber dem Auftraggeber erwachsende Ersatzpflicht dadurch, dass sie ihre gegen den Mitarbeiter entstehenden Regreßansprüche dem Auftraggeber abtritt.
Auftraggeber und Auftragnehmerin verpflichten sich darüber hinaus zur gegenseitigen Loyalität.
§ 6 Urheberrechte
Soweit an den Arbeitsergebnissen der Auftragnehmerin Urheberrechte entstehen, verbleiben diese bei dem Auftragnehmer.
§ 7 Verzug und höhere Gewalt
Falls die Auftragnehmerin bei der Erfüllung seiner Verpflichtung in Verzug gerät, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer der Auftragnehmerin gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die vereinbarten Leistungen bis zum Fristablauf nicht erbracht worden sind.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Auftragnehmerin, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinaus zu schieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände gleich, die der Auftragnehmerin die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
§ 8 Kündigungsrecht des Auftragnehmers
Unterläßt der Auftraggeber eine ihm nach § 4 dieser Bedingungen oder sonstwie obliegende Mitwirkung, so ist die Auftragnehmerin nach Setzen einer angemessenen Nachfrist zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
Die Auftragnehmerin behält den Anspruch auf die Vergütung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 642 Abs. 2 BGB.
Unberührt bleiben in diesem Fall auch die Ansprüche der Auftragnehmerin auf Ersatz der ihr durch die Pflichtverletzung entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens. Diese Ansprüche stehen der Auftragnehmerin auch dann zu, wenn sie von dem vorgenannten Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
§ 9 Abnahme; Fälligkeit
Der Besteller ist zur Abnahme des ordnungsgemäß hergestellten Werkes verpflichtet.
Wegen unwesentlichen Mängeln kann die Abnahme nicht verweigert werden.
Die Abnahme erfolgt durch die rügelose Entgegennahme des Werkes. Dem Auftraggeber wird ausdrücklich das Recht eingeräumt, sich eventuelle Gewährleistungsrechte bei der Entgegennahme des Werkes vorzubehalten.
Die Vergütung der Auftragnehmerin wird mit Abnahme des Werkes fällig.
§ 10 Gewährleistung
Der Auftraggeber ist bei Vorliegen eines Mangels zunächst auf Nacherfüllung seitens der Auftragnehmerin beschränkt. Erst nach erfolgloser Nachfristsetzung kann der Auftraggeber die Rechte der Minderung und des Rücktritts geltend machen.
Der Auftraggeber kann darüber hinaus im Falle der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung, im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung aufgrund von unverhältnismäßig hohen Kosten, des Fehlschlagens der Nacherfüllung oder ihrer Unzumutbarkeit den Kaufpreis, bzw. die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
Das Rücktrittsrecht steht dem Auftraggeber dann nicht zu, wenn nur eine geringfügige Vertragswidrigkeit vorliegt oder die Auftragnehmerin die in dem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Die Rechte des Auftraggebers verjähren bei Kaufverträgen und solchen Werken, die nicht ein Bauwerk beziehungsweise ein Werk betreffen, dessen Erbringung in Planungs- oder Überwachungsleistungen besteht, in einem Jahr nach Ablieferung, bzw. nach Abnahme, es sei denn der Auftragnehmerin ist grobes Verschulden oder Arglist vorzuwerfen oder es handelt sich um solche Ansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
§ 11 Unmöglichkeit des Leistungserfolges aufgrund des Zustandes gebrauchter Sachen
Besteht die Verpflichtung der Auftragnehmerin nach dem Auftrag des Auftraggebers in der Reparatur einer gebrauchten Sache, bei der aufgrund ihres Alters oder sonstigen Zustandes eine erfolgreiche Reparatur nicht mehr sicher möglich erscheint, übernimmt die Auftragnehmerin keine Gewähr für die Erbringung eines Leistungserfolges.
Der Auftraggeber wird in diesem Fall schriftlich über die Möglichkeit des Nichterfolges der Reparatur belehrt. Mit Unterzeichnung der Belehrung werden Ansprüche des Auftraggebers gegenüber der Auftragnehmerin im Zusammenhang mit der Unmöglichkeit der Erbringung einer Leistung ausgeschlossen.
Ein Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin für die auf die irreparable Sache verwendeten Arbeitsstunden besteht.
Geschuldet wird nach übereinstimmendem Willen der Vertragsparteien insoweit lediglich der Versuch einer Reparatur, da der Grund einer Unmöglichkeit der Erbringung des Leistungserfolges nach beiderseitigem Wissen in der Verfassung der Sache selbst liegen kann.
§ 12 Haftungsbeschränkung
Die Haftung der Auftragnehmerin bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen oder leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen. Desweiteren ist die Haftung ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder Arglist vorliegt, keine Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit gegeben ist, bzw. die Auftragnehmerin ein grobes Verschulden trifft. Der Haftungsausschluß bezieht sich darüber hinaus auch nicht auf Verstöße im Rahmen der Zusicherung von Garantien.
Ebenso entfällt eine Haftung wegen vertragsuntypischen, nicht vorhersehbaren Schäden.
Die Haftung im Rahmen der Produkthaftung bleibt hiervon unberührt.
Ein eventueller Schadensersatz ist auf den Auftragswert beschränkt.
§ 13 Verbrauchsgüterkauf
Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, regeln sich dessen Ansprüche gemäß §§ 474 BGB ff.
Der Anspruch auf Schadenersatz gegenüber der Auftragnehmerin und ihren Erfüllungsgehilfen wird ausgeschlossen, es sei denn, er beruht auf der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder einem groben Verschulden der Auftragnehmerin. Entsprechendes gilt, sofern eine Beschaffenheitsgarantie gegeben wurde oder ein Mangel arglistig verschwiegen wurde.
§ 14 Werkunternehmerpfandrecht
Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Auftragnehmerin nach Abnahme und Rechnungsstellung nicht nach, kann die Auftragnehmerin dem Auftraggeber eine angemessene, mindestens zwei Monate umfassende Zahlungsfrist einräumen, nach deren fruchtlosen Ablauf sie zum freihändigen Verkauf der hergestellten Sache berechtigt ist.
§ 15 Eigentumsvorbehalt
Von der Auftragnehmerin gelieferte Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, Eigentum der Auftragnehmerin.
§ 16 Verjährung
Ansprüche gegenüber der Auftragnehmerin im Sinne von § 10 dieser Bestimmungen verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung, bzw. ab Abnahme. Ansprüche aus Kaufverträgen im Verbrauchsgüterkauf verjähren gem. §§ 438, 475 BGB verjähren innerhalb von zwei Jahren.
§ 17 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kunden der Grosse – GmBH ist Köln.
§ 18 Schriftform und salvatorische Klausel
Mündliche Nebenabreden, nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung des Schriftformerfordernisses.
Sollte eine Bestimmung dieser AGBs unwirksam sein, gelten die übrigen weiter fort. An die Stelle der unwirksamen Vereinbarung soll eine Vereinbarung treten, die dem Willen der Parteien am nächsten kommt.